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Thema

Direktvermarktung erneuerbarer Energien

Die Direktvermarktung erneuerbarer Energien steht in starkem Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, das 2012 in Kraft trat. In diesem Rahmen greift ein eingeführtes Marktprämienmodell, über das die direkte Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien an der Strombörse (Spotmarkt oder EEX) geregelt ist.

Daraus ergibt sich eine grobe Skizzierung des Ablaufs der Direktvermarktung. Unabhängig davon, ob Neuanlagen oder Bestandsanlagen betrieben werden, gilt für den Anlagenbetreiber zunächst die Auswahl eines passenden Direktvermarkters. Mit diesem sind im gleichen Zug vertragliche Konditionen und Pflichten zu regeln. Dazu gehören beispielsweise die Übernahme Ausgleichsenergierisiken, die Einrichtung eines Fernzugriffs der Anlage sowie die Festsetzung von Zahlungskonditionen.

Es folgt eine Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber, die seitens des Direktvermarkters vorzunehmen ist. Mit dieser Anmeldung ist die Anlage Teil des betreffenden Bilanzkreises. Anschließend kann die Direktvermarktung erneuerbarer Energien starten. Die Pflichten des Direktvermarkters belaufen sich auf Prognosen für die entsprechenden Anlagen, den Stromhandel an der Börse, den Stromausgleich sowie die Erlösabrechnung, die sich aus der Stromproduktion für den Betreiber ergeben.

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17. Dezember 2018